Die italienische Staatsbürgerschaft ist durch das Gesetz Nr. 91 vom 5. Februar 1992 geregelt und kann wie folgt erworben werden:
- durch Geburt, wenn ein Elternteil italienischer Staatsbürger ist, unabhängig davon, wo das Kind geboren wird
- durch Geburt oder Auffindung im italienischen Staatsgebiet, wenn die Eltern unbekannt oder staatenlos sind
- durch Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Abstammung von einem italienischen Elternteil, sofern es sich um einen Minderjährigen handelt
- durch Adoption durch einen italienischen Staatsbürger, sofern der Adoptierte minderjährig ist
- durch gesetzliche Zuerkennung an einen Ausländer oder Staatenlosen, dessen Vater oder Mutter oder einer der Großeltern italienischer Staatsbürger durch Geburt war, wenn er:
- den Wehrdienst für Italien ableistet und vorher erklärt, die italienische Staatsbürgerschaft erwerben zu wollen
- eine öffentliche Stelle im Staatsdienst annimmt und erklärt, die italienische Staatsbürgerschaft erwerben zu wollen
- bei Erreichung des 18. Lebensjahres seit mindestens 2 Jahren legal in Italien ansässig ist und innerhalb des 19. Lebensjahres erklärt, die italienische Staatsbürgerschaft erwerben zu wollen
- durch gesetzliche Zuerkennung an einen Ausländer, der in Italien geboren ist und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ununterbrochen in Italien ansässig war, sofern er innerhalb des 19. Lebensjahres erklärt, die italienische Staatsbürgerschaft erwerben zu wollen
- durch die Ehe mit einem italienischen Staatsbürger und aufgrund eines Dekretes des Innenministers, sofern der ausländische oder staatenlose Ehepartner einen diesbezüglichen Antrag stellt und seit mindestens 6 Monaten in Italien ansässig ist oder mindestens 3 Jahre seit der Trauung vergangen sind und keine Trennung, Scheidung oder Annullierung der Ehe vorliegt
- durch Einbürgerung mit Dekret des Staatspräsidenten aufgrund eines entsprechenden Ansuchens, wenn
- ein Ausländer einen italienische Vorfahren (Vater, Mutter, Großeltern) durch Geburt hat oder in Italien geboren wurde und er seit mindestens 3 Jahren legal in Italien ansässig ist
- ein volljähriger Ausländer von einem italienischen Staatsbürger adoptiert wurde und er seit mindestens 5 Jahren legal in Italien ansässig ist
- ein Ausländer mindestens 5 Jahre eine öffentliche Stelle im Staatsdienst bekleidete
- ein EU-Bürger seit mindestens 4 Jahren legal in Italien ansässig ist
- ein Staatenloser seit mindestens 5 Jahren legal in Italien ansässig ist
- ein anderer Ausländer seit mindestens 10 Jahren legal in Italien ansässig ist.
Der Staatspräsident kann einem Ausländer die italienische Staatsbürgerschaft verleihen, wenn dieser sich außerordentliche Verdienste um den italienischen Staat erworben hat oder wenn ein besonderes Interesse des Staates vorliegt.
Minderjährige Kinder von Personen die die italienische Staatsbürgerschaft erwerben oder wiedererwerben, erhalten die italienische Staatsbürgerschaft, wenn sie zum Zeitpunkt des Erwerbes oder Wiedererwerbes mit diesen zusammenleben.
Die italienische Staatsbürgerschaft verliert:
- wer eine ausländische Staatsbürgerschaft besitzt, erwirbt oder wiedererwirbt behält die italienische Staatsbürgerschaft, kann aber auf diese verzichten, wenn er seinen Wohnsitz im Ausland hat oder dorthin verlegt
- wenn jemand eine öffentliche Stelle oder ein öffentliches Amt eines ausländischen Staates annimmt oder für diesen Wehrdienst leistet und der Aufforderung der italienischen Regierung diesen Dienst zu verlassen nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt
- wenn jemand im Falle eines Krieges mit einem ausländischen Staat eine öffentliche Stelle oder ein öffentliches Amt dieses Staates annimmt bzw. nicht abgibt oder den Wehrdienst für diesen Staat ableistet oder freiwillig dessen Staatsbürgerschaft annimmt.
Wer die italienische Staatsbürgerschaft verloren hat kann diese wiedererwerben:
- wenn er den Wehrdienst für Italien ableistet und vorher erklärt, die italienische Staatsbürgerschaft wiedererwerben zu wollen
- wenn er eine öffentliche Stelle im Staatsdienst annimmt und erklärt, die italienische Staatsbürgerschaft wiedererwerben zu wollen
- wenn er seinen Wohnsitz nach Italien verlegt und erklärt, die italienische Staatsbürgerschaft wiedererwerben zu wollen
- wenn er seinen Wohnsitz nach Italien verlegt hat und innerhalb eines Jahres nicht auf die italienische Staatsbürgerschaft verzichtet hat.
Sämtliche Erklärungen betreffend den Erwerb, die Beibehaltung, den Wiedererwerb und den Verzicht der italienischen Staatsbürgerschaft müssen vor dem Standesbeamten der Wohnsitzgemeinde oder im Ausland vor der italienischen Botschaft oder dem Konsulat abgegeben werden.
Die Anträge auf Einbürgerung sind an das Regierungskommissariat in Bozen zu richten. Die Einbürgerung ist jedoch nur wirksam, wenn die betreffende Person innerhalb von 6 Monaten ab Zustellung des entsprechenden Dekretes vor dem Standesbeamten seiner Wohnsitzgemeinde den Treueschwur auf die italienische Verfassung ablegt.
Doppelte Staatsbürgerschaften sind nach italienischem Recht grundsätzlich erlaubt, es besteht aber die Möglichkeit des freiwilligen Verzichtes. Die von Italien ratifizierte Straßburger Konvention aus dem Jahre 1963 zur Vermeidung von Mehrfachstaatsbürgerschaften sieht jedoch vor, daß derjenige, der die Staatsbürgerschaft eines Staates erwirbt, der das Abkommen ratifiziert hat, die italienische Staatsbürgerschaft verliert. In diesem Fall ist kein Verzicht notwendig, der Verlust erfolgt automatisch.