Todesfall

Jeder Todesfall muß innerhalb von 24 Stunden dem Standesbeamten der Gemeinde gemeldet werden, in welchem sich der Tod ereignet hat.

Die Meldung erfolgt:

  • durch Familienangehörige oder deren Beauftragte, wenn sich der Sterbefall zu Hause ereignet hat
  • durch die Verwaltung des Altersheimes, Krankenhauses oder Institutes, falls eine Person in einem Altersheim, Krankenhaus oder Institut verstorben ist
  • durch die Polizeiorgane oder die Staatsanwaltschaft, wenn es sich um Tod infolge eines Unfalles oder um einen gewaltsamen Tod handelt.

Jeder Todesmeldung muß eine ärztliche Bestätigung über die Feststellung des eingetretenen Todes beigeschlossen werden, aus welcher die Daten des Verstorbenen, sowie Ort und Zeitpunkt des Todes hervorgehen. Handelt es sich um einen nicht natürlichen Tod, so ist die Staatsanwaltschaft zu verständigen.

Jede Beerdigung oder Einäscherung bedarf der vorherigen Bewilligung durch den Standesbeamten, welcher den Todesakt verfaßt hat. Im Falle eines nicht natürlichen Todes kann die Beerdigungserlaubnis erst ausgestellt werden, wenn die entsprechende Freigabe des Gerichtes vorliegt.

Für die Überführung einer Leiche in eine andere Gemeinde bedarf es einer entsprechenden Erlaubnis, welche vom Bürgermeister ausgestellt wird.

Zuständig

DEU